MPU wegen Alkohol

  • bei einer ersten Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (in Einzelfällen auch bei geringerer Blutalkoholkonzentration) oder
  • bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr (unabhängig von der Blutalkoholkonzentration).
  • bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) bis weniger als 1,6 Promille kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn im Einzelfall aus der strafgerichtlichen Entscheidung über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.
  • bei einer ersten Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille wird in der Regel keine MPU angeordnet.

Man geht davon aus, dass hinter solchen Auffälligkeiten ein Alkoholkonsum besteht, der problematisch ist. Die Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum ein problematischer Alkoholkonsum entstanden war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.

  • Ab wann wurde zu viel Alkohol getrunken?
  • Wie viel wurde jeweils getrunken?
  • Wie viel wurde maximal getrunken?
  • Wie oft war es zu solchen Höchstmengen gekommen?
  • Warum wurde so viel Alkohol getrunken?

Bei der Begutachtung muss geprüft werden, wie weit sich der frühere Alkoholkonsum entwickelt hat. Damit ist gemeint,

  • ob eine Alkoholabhängigkeit entstanden ist,
  • ob – auch ohne Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit
  • ob ein dauerhafter Alkoholverzicht zu fordern ist oder
  • ob eine Alkoholgefährdung vorgelegen hat, bei der kontrolliertes Trinken als Veränderung ausreicht.

Alkoholabhängigkeit

Von einer Alkoholabhängigkeit müssen Gutachter ausgehen, wenn durch suchttherapeutische Einrichtungen die klinische Diagnose Abhängigkeit gestellt wurde, wenn bereits eine Alkoholentwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme (stationär oder ambulant) durchgeführt wurde. Bei einer Alkoholabhängigkeit soll festgestellt werden können, dass eine angemessene Problembewältigung zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt hat. 

Von einer angemessenen Problembewältigung kann ausgegangen werden, wenn eine nachvollziehbare Abstinenz von Alkohol besteht und die Alkoholabhängigkeit mit ihrer zu Grunde liegenden Problematik – in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung – aufgearbeitet wurde.

Dabei ist es wichtig, dass Sie konsequent auf alkoholhaltige Getränke und Speisen verzichten.

Auch sollten Sie Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen Ihres Abstinenzentschlusses machen können.

Wie lange muss bei Alkoholabhängigkeit die Abstinenz für eine MPU eingehalten und belegt werden?

  • Nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung ein Jahr.
  • Bei längerer Abstinenz vor einer suchttherapeutischer Maßnahme – anschließend noch mindestens sechs Monate Abstinenz – die Gesamtdauer der Abstinenz „(inklusive Therapiephase)“ ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr – nie unter einem Jahr.
  • Bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der belegten Abstinenz (beispielsweise durch EtG (Ethylglucuronid)) – inklusive ambulanter Therapie – nennenswert länger als ein Jahr sein.
  • Wurde trotz Abhängigkeitsdiagnose keine Therapie durchgeführt, kann in begründeten Ausnahmefällen von den Regelanforderungen abgewichen werden. Es muss aber die Abstinenz nennenswert länger als ein Jahr sein.

Fortgeschrittene Alkoholproblematik

Von einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik müssen Gutachter ausgehen, wenn Ihr früheres Alkoholtrinkverhalten wiederholt und deutlich nachteilige Konsequenzen für Sie gehabt hat oder Sie nicht zuverlässig zu einem kontrollierten Alkoholkonsum in der Lage sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn Sie auch nach schweren Konflikten, die mit Ihrem Alkoholkonsum in Verbindung standen, Ihren Konsum nicht reduziert haben.

Oder wenn Sie die MPU bereits einmal bestanden hatten und erneut mit Alkohol aufgefallen sind. In solchen Fällen ist für das Bestehen der MPU ein konsequenter und nachvollziehbarer Verzicht auf Alkohol erforderlich.

Sie sollten motiviert sein, auch zukünftig vollständig auf Alkohol zu verzichten. Wichtig ist, dass Sie bereits positive Erfahrungen mit Ihrem Alkoholverzicht gemacht haben, die Sie weiter motivieren, abstinent zu leben. Sie sollten in ausreichendem Maße Selbstvertrauen und Selbstsicherheit haben, um auch in belastenden Situationen auf Alkohol verzichten zu können.

Wie lang muss bei einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik (ohne dass von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen ist) die Abstinenz für eine MPU belegt werden?

  • Von einem ausreichend langen Alkoholverzicht kann in der Regel nach einem Jahr ausgegangen werden, jedoch nicht unter sechs Monaten.
  • Für den Zeitraum der angegeben Abstinenz sollen Laborbefunde (EtG) vorliegen.

Alkoholgefährdung

Von einer Alkoholgefährdung müssen Gutachter ausgehen, wenn bei Ihnen eine überdurchschnittliche Giftfestigkeit (Gewöhnung) gegenüber Alkohol vorlag, das heißt Sie konnten überdurchschnittliche Mengen Alkohol vertragen oder haben über einen längeren Zeitraum unkontrolliert Alkohol getrunken.

Auch wenn Sie Alkohol getrunken haben um negative Stimmungen los zu werden oder zu entspannen, spricht man von Alkoholgefährdung. In diesen Fällen sollten Sie Ihr Trinkverhalten seit einem längeren Zeitraum bereits deutlich reduziert haben.

Für den Erhalt eines positiven Gutachtens ist es wichtig, dass Sie Ihr früheres Konsumverhalten als problematisch einschätzen und motiviert sind auch zukünftig nicht mehr so viel zu trinken. Idealerweise haben Sie die Bedingungen, die ihr früheres Trinkverhalten ausgelöst haben erkannt und eliminiert.

Auch sollten Sie ausreichend positive Erfahrungen mit Ihrem neuen Umgang mit Alkohol gemacht haben und sollten wissen, wie Sie einen übermäßigen Alkoholkonsum zukünftig vermeiden.

Wie lange muss ein kontrollierter Alkoholkonsum bestehen?

  • Es soll bereits zur Gewohnheitsbildung in der Verhaltensänderung gekommen sein – in der Regel ist ein mehrmonatiger Zeitraum zu fordern – in der Begutachtung wird die Veränderung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gefordert.
  • Wenn Sie aktuell eine Trinkpause einhalten, die zeitlich begrenzt ist, sollten Sie eindeutige Vorstellungen haben, wie Sie, bei erneutem Alkoholkonsum, dauerhaft nur noch kontrolliert konsumieren.

Wenn es Ihnen möglich ist, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, sollten Sie das inzwischen ausreichend lange erprobt haben (in der Regel ein halbes Jahr). Wenn Sie bei der Möglichkeit eines kontrollierten Alkoholkonsums aus anderen Gründen dennoch auf Alkohol verzichten wollen (dauerhaft oder als vorübergehende Trinkpause), dann sollte auch diese Veränderung über einen Zeitraum von einem halben Jahr belegbar sein. Auch bei einer vorübergehenden Trinkpause sollten Sie nachvollziehbare Strategien haben, dass Sie bei einem erneuten Alkoholkonsum künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinken werden.

Abstinenz und Labor-Befunde Alkohol